Abturner KV-Mindestgehalt? Darum solltest du dich trotzdem bewerben! - APC
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Abturner KV-Mindestgehalt? Darum solltest du dich trotzdem bewerben!

„Volltreffer!“ denkst du beim Durchlesen des Jobinserats, das wär‘ ja genau dein’s! Spannende Aufgaben, die genau deinen Skills und Vorstellungen entsprechen. Ein Jobangebot, das wie auf dich zugeschnitten ist. „Doch was ist das?!? Mehr bezahlen die nicht? … Mindestgehalt laut Kollektivvertrag …?“, das angeführte Gehalt hast du bereits vor 10 Jahren verdient? Jetzt gilt: nicht gleich wegklicken, überlegen!

Lass dich bloß nicht abschrecken!

Gerade bei der Suche nach qualifizierten Fachkräften erweist sich die Angabe des KV-Minimums im Stelleninserat regelmäßig als richtig gehender Abturner bei den Spezialist*innen. Die Rückmeldungen reichen von „Wenn Firmen nur das KV-Minimum angeben, interessiert mich ein Stellenangebot schon gar nicht mehr“ bis zu einem „Da verdiene ich jetzt bereits um 1.000 Euro mehr pro Monat.“ Tatsache ist: Nicht nur du, sondern viele Kandidat*innen, die an einer Stelle prinzipiell interessiert wären, kommen bei der KV-Minimum-Gehaltsangabe ins Zögern. Oder machen gleich einen kompletten Rückzieher. Echt schade – und zwar nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für dich in puncto Karrierechancen.

  • Stellenanzeigen müssen seit 2011 eine Gehalts- oder Lohnangabe beinhalten. Arbeitgeber*innen und Arbeitsvermittler*innen sind verpflichtet, diese als Stunden-, bzw. Monatslohn oder als Jahresgehalt in der Stellenanzeige auszuweisen.
  • Als Richtwert dient vielen Unternehmen dabei der jeweils gültige Kollektivvertrag. Sie geben daher oft (der Einfachheit halber) nur das KV-Minimum an.
  • „Minimum“ heißt: weniger geht nicht, der Verhandlungsspielraum ist nach oben hin jedoch offen! Aber eben abhängig von deinen Skills und deiner Erfahrung. Deutlich gemacht durch die Standardfloskel „Bereitschaft zur Überzahlung“.
  • Qualifikation und aktueller Verdienst sind hier die Schlüsselwörter: Mit einkalkulieren musst du also deine Berufserfahrung und deine Vordienstzeiten, aber auch dein aktuelles Gehalt sowie etwaige Provisionen und Sonderzahlungen – schließlich wechselt keine Fachkraft für ein geringeres Gehalt, auch nicht du.
  • Für gesuchte Fachkräfte sind die Unternehmen bereit deutlich mehr zu bezahlen – mit einem KV-Minimum hat das dann auch gar nichts mehr zu tun.

Berufserfahrung und Vordienstzeiten

Der Einfachheit halber hat sich bei den Unternehmen also der Usus etabliert, das kollektivvertragliche Minimum anzugeben. Dieses dient allerdings nur der Orientierung und gibt zumindest einen Hinweis auf den anzuwendenden Kollektivvertrag für die ausgeschriebene Stelle. Nicht inkludiert bei dieser Mindestangabe  sind daher zusätzliche, wichtige finanzielle Einstufungskriterien, wie deine bisherige Berufserfahrung sowie deine Vordienstzeiten. Über diese weißt du selbst schließlich am besten Bescheid. Auch sind alle gängigen Kollektivverträge online abrufbar und daher für dich einsehbar. Hast du dir deinen aktuell gültigen Kollektivvertrag schon einmal angesehen?   

Die Gehaltsbandbreite als Alternative

Eine immer wieder angedachte Möglichkeit der Gehaltsangabe wäre die Bandbreite (von – bis), die sich bislang aber nicht durchsetzen konnte.

Der Vorteil für Unternehmen, das KV-Minimum anzugeben, ist klar: sie müssen sich nicht bereits vorab auf eine Gehaltsspanne festlegen und bleiben flexibler. Denn genauso unterschiedlich wie die Qualifikation und Erfahrung der Bewerber*innen für eine Stelle, ist auch die Bandbreite der Gehaltswünsche. Wird der gewünschte „Senior“ für eine Position nicht gefunden, macht mitunter ein*e „Junior“-Kandidat*in das Rennen – nur verdient dieser eben deutlich weniger als der erfahrenere Senior. 

Nur wer wagt, gewinnt!

Gerade in Branchen wie der IT, in der Fachkräfte schwer zu gewinnen sind, eine verständliche Vorgehensweise. Bevor eine Vakanz gar nicht besetzt werden kann, werden eventuell im Anforderungsprofil oder der Erfahrung Abstriche gemacht, man findet unternehmensintern eine Lösung und investiert in die Fortbildung neuer und jüngerer Mitarbeiter*innen. Klarerweise ist das Gehalt dann nicht das gleiche.

Auch als „Senior“ solltest du dich also nicht vom KV-Minimum abschrecken lassen und deinen CV auf jeden Fall für deine nächste Bewerbung bereit haben. Denn wie heißt es doch so schön: „Fragen kostet nichts“ und „Nur wer wagt, gewinnt!“

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